Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Sie sind berufstätig und haben einen nahen Angehörigen, der pflegebedürftig ist? Dann können Sie im Rahmen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit, eine Auszeit vom Beruf nehmen. So können Sie sich der Pflege widmen, ohne dass Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist.

Die Kurzzeitige Hilfe: Zehn Tage freigestellt für den Notfall
Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, haben Sie das Recht bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung selbst durchzuführen.

Für diese Zeit der Arbeitsverhinderung zahlt Ihnen die Pflegekasse Ihres Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld.

Voraussetzungen:
• Dieses Recht hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Betriebsgröße.
• Legen Sie Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest des pflegebedürftigen Angehörigen vor
• Sie müssen einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen, ebenfalls mit ärztlichem Attest
• Sie sind sozialversichert

Pflegezeitgesetz: Freistellung bis zu sechs Monate, um zu Hause zu pflegen

Bis zu sechs Monate kann Ihr Arbeitgeber Sie ganz oder teilweise freistellen, wenn Sie einen nahen Angehörigen mit dem Pflegegrad 1-5 pflegen. Zu nahen Angehörigen zählen Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Großeltern und natürlich Kindern auch Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwäger.

Voraussetzung:
• Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
• Informieren Sie Ihren Arbeitgeber mindestens 10Tage vor Beginn der Pflegezeit
• Nachweis gegenüber des Arbeitgebers durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK
• Der Anspruch gilt nur einmal für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen
• Die Pflege des Angehörigen findet in häuslicher Umgebung (bei Ihnen oder in dessen Haushalt) statt.
• Pflegen Sie einen minderjährigen Pflegebedürftigen, können Sie für die Zeit der Freistellung jederzeit zwischen häuslicher und außerhäuslicher Pflege wechseln
• Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.

Familienpflegezeitgesetz: Arbeitszeit reduzieren maximal 24 Monate Pflegezeit

Sie brauchen mehr Zeit für die Betreuung? Wenn der Angehörige länger pflegebedürftig ist, können Sie bis zu 24 Monate lang Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.

Voraussetzungen:
• Sie pflegen einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
• Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
• Informieren Sie den Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich
• Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 15 Stunden
• Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber, wie viele Stunden und an welchen Tagen Sie arbeiten möchten, wenn innerbetrieblich nichts dagegen spricht, sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Wünschen entsprechen
• Sie können die Familienpflegezeit nur einmal für den denselben Angehörigen in Anspruch nehmen
• Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt erhalten
• Finanziell abgesichert:
• Wenn Sie sich freistellen lassen, verdienen Sie gar nichts oder weniger Geld. Zur Kompensation können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.

Begleitung in der letzten Lebensphase, Freistellung bis zu 3 Monaten

Pflegen Sie Ihren nahestehenden Menschen in seiner letzten Lebensphase, haben Sie den Anspruch einer Freistellung bis zu drei Monaten vollständig oder teilweise von Ihrer Arbeit. So können Sie Ihren Angehörigen auf seinem letzten Weg begleiten, selbst wenn er nicht zu Hause gepflegt wird, sondern im Krankenhaus oder in einem Hospiz.

Voraussetzung:
• Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
• Finanziell abgesichert
• Wenn Sie sich freistellen lassen, verdienen Sie gar nichts oder weniger Geld. Zur Kompensation können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.

Flexibilität bei der Pflege

Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können je nach persönlicher Situation kombiniert werden. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern.

Kündigungsschutz während der Pflege

Während der Pflege- und Familienpflegezeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz besteht zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit.

Pfegezeit - Sozialversichert

Ihr Versicherungsschutz bleibt erhalten auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- oder Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen
Voraussetzungen:
• Rentenversicherung: Die Pflegekassen übernehmen die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie regelmäßig mindestens zehn Stunden verteilt auf zwei Tage pro Woche mit der Pflege beschäftigt sind. Der Pflegebedürftige muss dafür mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
• Unfallversicherung: Unter denselben Voraussetzungen sind Sie bei allen Pflegetätigkeiten gesetzlich unfallversichert.
• Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekassen zahlen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Sie unmittelbar zuvor eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Eine Übersicht zur Reglungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit und alle rechtlichen Ansprüche finden Sie hier:

https://www.bmfsfj.de/blob/93370/75939e1201ed3d62e6a11e52357552b0/bessere-vereinbarkeit-von-familie-pflege-und-beruf-flyer-data.pdf

Weitere Infos:
Alle Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesfamilienministerium. https://www.wege-zur-pflege.de/start.html - Hier gibt es auch ein Servicetelefon rund um das Thema Pflege.

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